Energiekostendämpfungsprogramm 2022

Energie-Beihilfe für energieintensive Unternehmen

Alles Wissenswerte zum Energiekostendämpfungsprogramm

Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten von Strom- und Gas betroffen sind, können beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Der Zuschuss ist bei einer Höhe von 50 Millionen Euro je Unternehmen gedeckelt.
Grundlage ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichte Richtlinie über das Energiekostendämpfungsprogramm. Mit diesem Programm unterstützt das BMWK die Unternehmen, die besonders stark von hohen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen sind. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen zu vermeiden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energieintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind. Die Zuschüsse werden zu den Kosten für Erdgas und Strom im Zeitraum Februar bis September 2022 in drei Stufen gezahlt.
Die Förderstufen unterscheiden sich u. a. nach der Wirtschaftsbranche des Unternehmens, der Zuschussquote, den Maximalbeträgen und einem etwaigen Betriebsverlust.

Eine Antragstellung für das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) ist nur elektronisch über das ELAN-K2 Online-Portal möglich. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag bis spätestens zum 30.09.2022 eingereicht werden muss. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Anträge, die nicht fristgerecht oder nicht vollständig gestellt sind, werden abgelehnt.

Derzeit ist geplant, das Programm zu verlängern und die Antragsfrist bis zum 31.12.2022 zu verlängern.

Sie müssen Ihren Antrag elektronisch über das vom BAFA eingerichtete ELAN-K2 Online-Portal stellen.

Das ELAN-K2 Online-Portal beruht auf dem Konzept der Benutzer-Selbstverwaltung. Um an diesem Verfahren zur Nutzung des Online-Portals des BAFA teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst an einem Registrierungsprozess teilnehmen.

Nach der Freigabe der aktivierten Registrierung muss das Unternehmen das elektronische Verfahren über das ELAN-K2 Online-Portal für das Energiekostendämpfungsprogramm nutzen.

Hilfestellung für die Regsitrierung und Antragstellung finden Sie in der Anleitung ELAN-K2 – Ergänzende Erläuterungen zu Registrierung und Antragstellung.

ELAN K2 Portal

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Unternehmen, d. h. jede rechtlich selbständige Einheit mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist.

Die Antragsvoraussetzungen werden in drei Förderstufen mit unterschiedlicher Förderhöhe eingeteilt:

Die Höhe der Förderung richtet sichnach dem Grad der Betroffenheit.

Förderstufe 1 (Berechtigte Branchen mit mind. 3% Energiekostenquote):
Ein Unternehmen muss einer Wirtschaftsbranche nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Berechtigte Unternehmen) angehören und ein energieintensiver Betrieb sein

Förderstufe 2 (Berechtigte Branchen mit mind. 3% Energiekostenquote und Verlusten):
Ein Unternehmen muss einer Wirtschaftsbranche nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) – (Berechtigte Unternehmen) angehören und ein energieintensiver Betrieb sein und einen Betriebsverlust im jeweiligen Fördermonat aufweisen.
Außerdem verlangt die Förderstufe 2, dass die förderfähigen Kosten im jeweiligen Fördermonat mindestens 50% des monatlichen Betriebsverlustes in diesem Monat betragen.

Förderstufe 3 (Krisen-Branchen mit mind. 3% Energiekostenquote und Verlusten):
Ein Unternehmen muss einer Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens angehören ein energieintensiver Betrieb sein einen Betriebsverlust im jeweiligen Fördermonat aufweisen
Weitere Informationen zu den Antragsvoraussetzungen und detaillierte Berechnungsgrundlagen können Sie in dem Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) finden.

Der Unterschied zwischen Förderstufe 2 und 3 besteht insb. in dem unterschiedlichen Adressatenkreis nach Wirtschaftsbranchen.
Es können nur die Unternehmen einen Zuschuss nach der Förderstufe 3 erhalten, die in einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens (hier zur Übersicht) tätig sind.

Bitte prüfen Sie unbedingt vor Antragstellung, ob Sie der notwendigen Branche angehören.

Eine verbindliche Einstufung der Branche erhalten Unternehmen auf formlosen Antrag beim jeweiligen statistischen Landesamt. Eine solche Bescheinigung ist zudem notwendige Antragsvoraussetzung und sollte frühzeitig beantragt werden.

Generelle Voraussetzung in allen drei Förderstufen ist es, dass Sie Energiebeschaffungskosten i. H .v. mindestens 3% vom Produktionswert im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr vor Beginn des Förderzeitraums, also in aller Regel dem Jahr 2021, hatten.
Für eine Förderung in Stufe 2 und 3 ist zudem ein Betriebsverlust im jeweiligen Fördermonat erforderlich, der zumindest zu 50% aus den gestiegenen Energiebezugskosten resultiert.

Betriebsverlust

Förderstufe 2 und 3 nur bei Verlusten

Ein Betriebsverlust ist ein negatives EBITDA mit einem Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und auf immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen.

Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei der Ermittlung des EBITDA nicht ansatzfähig. Das EBITDA stellt daher als betriebswirtschaftliche Kennzahl das Ergebnis der reinen Firmenaktivitäten dar, für dessen Ermittlung die Aufstellungeiner Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich werden kann.
Antragsteller mit Sitz in Deutschland wenden bei der Ermittlung der Betriebsverluste die Grundsätze der Rechnungslegung nach Maßgabe des HGB an.

Die Heranziehung eines Einzelabschlusses i.S. des § 325 Abs. 2a HGB ist nicht sachgerecht. Sofern nach diesen Grundsätzen eine eindeutige Abgrenzung einzelner Rechnungsposten für die monatliche Ermittlung des Betriebsverlusts nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist (z.B. Durchführung einer Inventur, Einholung eines Pensionsgutachtens), darf ausnahmsweise eine sachgerechte Schätzung erfolgen. Die Grundlagen und die Methode der Schätzung sind im Antrag darzulegen.

Welche Kosten fließen in das Ergebnis ein?
Der monatliche Betriebsverlust kann nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) berechnet werden.

Für die Schlussabrechnung in der Phase 2 ist eine prüferische Aussage eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigtenBuchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft (im weiteren „Prüfer“) erforderlich. Soweit das Unternehmen gemäß § 316 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist oder sich einer derartigen Prüfung freiwillig unterzieht, ist der Prüfer im Sinne der Richtlinie derjenige, der den Jahresabschluss des vergangenen oder des laufenden Geschäftsjahrs des Unternehmens oder Konzerns prüft; das BAFA kann auf Antrag einen anderen Prüfer zulassen.

Muster Bescheinigung Wirtschaftskennziffer

Höhe der Beihilfe

Das Zuschussprogramm unterscheidet drei Förderstufen. Die Förderstufen regeln zum einen Anforderungen an die Unternehmen (Antrags- und Zuschussberechtigung) und zum anderen Umfang und Höhe der Zuschüsse.

Die Bemessungsgrundlage der Förderung sind jeweils die förderfähigen Kosten je Fördermonat getrennt für Strom und Erdgas:

Differenzbetrag aus:
durchschnittlicher Strom- bzw. Erdgaspreis in einem Fördermonat (02 - 09/2022) je bezogener Energieeinheit in DE
abzgl. durchschnittliche Strom- bzw. Erdgaspreis im Kalenderjahr 2021 je bezogener Energieeinheit in DE * 2
das Ergebnis multipliziert mit: selbst verbrauchte Energieeinheiten an Strom und Erdgas in DE im Fördermonat


aber Ausnahme ERDGAS: bei Erdgas Deckelung auf 80% der in Juli bis September 2021 selbst verbrauchten Menge

Im Ergebnis wird also ein Kostenanstieg von Energiekosten seit Februar 2022 gefördert, ssoweit er das doppelte des gewogenen Durchschnitts 2021 übersteigt.
Wenn sich ihre Energiebezugskosten nciht mind. verdoppelt habe, erfolgt keine Förderung.

Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt getrennt für Erdgas und Strom sowie für jeden Fördermonat einzeln.
Zur Berechnung der förderfähigen Kosten für die einzelnen Fördermonate dürfen nur selbst verbrauchte Mengen berücksichtigt werden. Weitergeleitete Mengen dürfen nicht berücksichtigt werden und sind daher von den bezogenen Mengen abzuziehen.
Bei der Berechnung der förderfähigen Kosten für Erdgas in den Fördermonaten Juli bis September 2022 ist zu beachten, dass die selbst verbrauchte Menge durch 80% der selbst verbrauchten Menge in demselben Monat des Jahres 2021 gedeckelt ist.
Erdgas und Strom, die von dem Unternehmen selbst gefördert bzw. selbst erzeugt werden, dürfen bei den selbst verbrauchten Mengen nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Erdgas und Strom, das ein Konzernunternehmen selbst fördert bzw. selbst erzeugt, und das vom Unternehmen bezogen wird.
Auf den Förderstufen 1 und 2 können die Kosten und Mengen des gesamten Unternehmens berücksichtigt werden, nicht nur einzelner Abnahmestellen, Werke, Standorte, Niederlassungen etc.
 Es dürfen nur die Kosten und Mengen des Unternehmens an den Betriebsstätten in Deutschland berücksichtigt werden.
 Bei den Kosten für Erdgas und Strom ist nur der Arbeitspreis für Einkauf, Service und Vertrieb zu berücksichtigen:
o Nicht zu berücksichtigen sind Steuern, Abgaben (z.B. CO2-Abgabe, Konzessionsabgabe),
Umlagen (z.B. EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage) und Netzentgelte.
o Es sind nur die Nettopreise zu berücksichtigen.
o Der Preis bei Einkauf an der Börse oder Spotmarkt ist der in Rechnung gestellte Nettopreis, netto.
o Bezieht das Unternehmen Strom bzw. Erdgas von einem Unternehmen in seinem Konzern, ist auf den Preis abzustellen, den das Strom- bzw. Erdgas-einkaufende Unternehmen
im Konzern an Dritte zahlt.

Maßgeblich sind die im jeweiligen Fördermonat aufgewendeten Preise, nicht die gezahlten Preise.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Strom- bzw. Erdgaspreises je Energieeinheit im Kalenderjahr 2021 und in den einzelnen Fördermonaten 2022 ist folgendes zu beachten:
Maßgeblich ist unabhängig vom Wirtschaftsjahr des Antragstellers immer das Kalenderjahr 2021, nicht ein Geschäftsjahr im Jahr 2021.
Die Berechnung des durchschnittlichen Erdgas- bzw. Strompreises für das Kalenderjahr 2021 und in den einzelnen Fördermonaten 2022 berechnet sich auf der Grundlage der bezogenen Energieeinheiten.
Verfügen Unternehmen über mehrere Standorte und/oder mehrere Strom- bzw. Gasanbieter und liegen hierfür verschiedene Arbeitspreise vor, ist ein mengengewichtetes Mittel auf der Grundlage der bezogenen Energieeinheiten aller Standorte zu bilden (gewogener Durchschnitt).

Beispiel

Gewichtete durchschnittliche Stromkosten
Gewichtete durchschnittliche Stromkosten

Übersicht Zuschußhöhe

  Förderstufe 1 Förderstufe 2 Förderstufe 3
Berechtigte Branchen Berechtigte Unternehmen Berechtigte Unternehmen Krisenrahmen der EU
Verlust (mind. 50% aus Energiekosten resultiernd) erforderlich ? nein ja ja
Zuschußquote Februar-Juni 30% 50% 70%
Zuschußquote Juli-September 20% 40% 60%
Einschränkungen   Maximal 80% des Betriebsverlustes Maximal 80% des Betriebsverlustes
Maximalbetrag für Strom und Erdgas je Fördermonat (Monatshöchstbetrag) 250.000 € 3.125.000 € 6.250.000 €
Maximalbetrag für Strom und Erdgas im gesamten Förderzeitraum (Beihilfedeckel) 2 Mio. € 25 Mio. € 50 Mio. €

Antragstellung - ACHTUNG: Frist 30.09.2022 !

Digitale Antragstellung bis 30.09.2022

Eine Antragstellung für das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) ist nur elektronisch über das ELAN-K2 Online-Portal des BAFA möglich.

Bitte beachten Sie, dass ein Antrag bis spätestens zum 30.09.2022 eingereicht werden musste. Diese Frist ist eine materielle Ausschlussfrist. Anträge, die nicht fristgerecht oder nicht vollständig gestellt sind, werden abgelehnt.

Die Antragstellung erfolgt zeitlich in drei Phasen:

Phase 1
materielle Ausschlussfrist 31.08.2022
Registrierung im Portal, Antrag einreichen, Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 1 vorlegen
nach erfolgter Prüfung: Abschlag und Vorschuss 80 % des gesamten Zuschusses

Phase 2
materielle Ausschlussfrist 28.02.2023
Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 2 vorlegen
nach erfolgter Prüfung: Schlussabrechnung und 100 % Zuschuss

Phase 3
materielle Ausschlussfrist 29.02.2024 (nur für Förderstufe 2 und 3)
Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 3 vorlegen
Schlussabrechung und ggfs. Rückforderung zu viel gezahlter Zuschüsse

Weitere Informationen zu Antragstellung können Sie im Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) des BAFA finden.

Aktuell: EKDP wird verlängert

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass ein „Wirtschaftlicher Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ für Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher aufgespannt wird.

Dabei wurde festgelegt, dass das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) und das angekündigte KMU-Programm für den Mittelstand in den Maßnahmen für eine Gas- und Strompreisbremse aufgehen werden. Die Details werden jetzt ausgearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass der Abwehrschirm in Zukunft auch Branchen außerhalb der KUEBLL-Listen sowie KMU einschließen wird.

Um den Übergang zu gestalten, wird das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) aber wie bereits von der Bundesregierung beschlossen bis Ende 2022 verlängert. Die Änderungen der Förderrichtlinie wurden am 6. Oktober 2022 im Bundesanzeiger veröffentlich. Vorbehaltlich der Genehmigung der Europäischen Kommission können die bisher antragsberechtigten Unternehmen gefördert werden, und zwar für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2022. Zuschüsse für die neuen Fördermonate können allerdings erst bewilligt werden, wenn die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

Bereits gestellte Anträge können weiterhin um Angaben zu den einzelnen Fördermonaten ergänzt werden.

Neue Anträge können auch vor der Zustimmung der Europäischen Kommission im BAFA eingereicht werden. Hierzu werden die technischen Möglichkeiten in Kürze zur Verfügung stehen.

Antragsportal ELAN K2

STartseite EKDP-Antrag
STartseite EKDP-Antrag
Antrag Energiekostendämpfungsprogramm
Antrag Energiekostendämpfungsprogramm

Details

Detaillierte Informationen zu den Antragsvoraussetzungen und Berechnungsgrundlagen finden Sie im Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)des BAFA.

Zur Checkliste der notwendigen Antragsunterlagen geht es hier.

Fragen an das BAFA

Bei Fragen zum Energiekostendämpfungsprogramm wenden Sie sich am Besten direkt an das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle _ BAFA -
Referate 521 – 524 BesAR Grundsatz, Förderbereiche 1 – 3


Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: 06196 908-1667
Fax: 06196 908-1800
Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr – 15:00 Uhr

Kontaktformular BAFA

Unterlagen zur Antragstellung

Alle Unterlagen zur Antragstellung finden Sie hier beim BAFA oder hier komfortabel direkt zum Download. [12.517 KB]

Excel Tool Energiekostendämpfungsprogramm

Verlängerung Antragfrist - Aktuelle Informationen

Steuerberater Lukas Hendricks

Steuer- und Unternehmensberatung
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